CZ

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Geschäftsbedingungen, gültig seit dem 1.1.2015

  1. Die wichtigste Unterlage für Lieferungen unserer Produkte sind die im Preisangebot, in der Bestellung bzw. im Werkvertrag angeführten Angaben.
  2. Bei der Bestellung ggf. Vermessung der Treppe sind die Zusammensetzung und Dicke der Fußböden anzuführen. Die durch die Nichteinhaltung der Fußbodendicke entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.
  3. Vor der Montage sind sämtliche Wasser-, Gas-, Strom- und Fußbodenheizungsverteilungen u. ä. anzuführen, andernfalls können wir nicht für die an den Installationen im Laufe der Montage entstandenen Schäden haften.
  4. Der Auftraggeber hat binnen der Montage unentgeltlich elektrische Energie, Wasser bereitzustellen und den Montagetechnikern Eintritt ins das Objekt zu ermöglichen.
  5. Der Auftraggeber hat die pflichtige Aufsicht und je nach der konkreten Gefahr ebenfalls brandschutztechnische Maßnahmen im Sinne der Verordnung Nr. 87/2000 Slg. sicherzustellen(d. h. Bedingungen der Brandsicherheit beim Schweißen).
  6. Das Abputzen und geringfügige Beschädigungen bei der Montage (z. B. Putz) hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu beseitigen.
  7. Das Räumen des Treppenbereichs, Beseitigung von Gerüsten und Bautreppen ist im Leistungspreis nicht inbegriffen. Bei Montagebeginn muss der Baufortschritt sonstige Bauarbeiten in einem derartigen Stadium sein, dass die Montagearbeiten ungestört ausgeführt werden können. Etwaige, durch Stillstände angefallene Kosten trägt der Auftraggeber.
  8. Beschädigungen, die nach der Montage entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers (z. B. durch Dritte verursachte Schäden).
  9. Unsere Produkte werden in Übereinstimmung mit der ČSN hergestellt und werden durchgehend der Qualitätskontrolle unterzogen. Wir bürgen für hohe Qualität der benutzten Werkstoffe, für hochwertige Werkstattverarbeitung und Montage, falls diese Gegenstand unserer Lieferung ist. Die Garantiezeit beträgt 60 (sechzig) Monate nach der Montage bzw. Übergabe der Treppe.
  10. Wir haften nicht für unsachgemäße Instandhaltung und unsachgemäße Eingriffe seitens des Auftraggebers.
  11. Stahlkonstruktionen werden mit einem Korrosionsschutz-Grundanstrich geliefert. Die Schlussanstriche sind, falls nicht etwas anderes angeführt ist, vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten sicherzustellen. Anhand einer Bestellung können die Stahlkonstruktionen mit provisorischen Stufen bestückt werden, um die Treppe sofort als Bautreppe anwenden zu können.
  12. Holztreppen und Holzelemente sonstiger Treppen sind oberflächenbehandelt und versiegelt. Beim Holz handelt es sich um Naturmaterial und somit können Farbabweichungen und geringes Knarren beim Benutzen der Treppe u. ä. nicht ausgeschlossen werden. Nicht gebeiztes Massivholz weist sowohl bei der Farbe, als auch bei der Struktur auf. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, Differenzen zwischen dem Muster und der tatsächlichen Lieferung, als ein Reklamationsmangel anzuerkennen.
  13. Nach dem Einbau werden die Stufen verdeckt, so dass sie nicht beschädigt werden können. Dieser Schutz ist jedoch nicht unbeschränkt, insbesondere im Falle von grobem Schutz und Feuchtigkeit.
  14. Falls die Montage, nicht Vertragsgegenstand ist, ist der Erfüllungsort die Betriebsstätte des Lieferanten.
  15. Im Falle eines Verzugs bei der Vergütung des Preises wird ein Verzugszins in der Höhe laut. § 369 des Handelsgesetzbuchs berechnet.
  16. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag unter der Voraussetzung der Vergütung sämtlicher Kosten des Auftragnehmers in Zusammenhang mit der Erfüllung des gegenständlichen Vertrags zurückzutreten.
  17. Der Auftraggeber hat den Erfüllungsgegenstand ohne unnötigen Verzug zu übernehmen. Etwaige Mängel, Rückstände u. ä. hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen, schriftlich dem Auftragnehmer zu melden.
  18. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach seinem Ermessen, Mängel entweder durch deren Instandsetzung bzw. den Austausch des mangelhaften Teils zu beseitigen. Ist der hiervor genannte Vorgang nicht möglich, kann der Auftraggeber einen Nachlass von Werkpreis verlangen.
  19. Ist die Montage nicht Gegenstand des Vertrags, übergeht das Eigentumsrecht zum Vertragsgegenstand auf den Auftraggeber am Tag der vollständigen Vergütung des Werkpreises.